Allgemein
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind für das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Actra AG und ihren Geschäftspartnern gültig.
Garantie und Haftung
Die Beschreibung der Produkte und Dienstleistungen in Broschüren, Flyern, Katalogen, Inseraten, Webseiten und anderen Werbe- und Verkaufsunterlagen hat ausschliesslich orientierenden Charakter und beinhaltet in keiner Weise eine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Alle diese Beschreibungen sowie die Produkte und Dienstleistungen selbst werden regelmässig angepasst oder weiterentwickelt, weshalb für die Aktualität und die inhaltliche Richtigkeit der einzelnen Werbe- und Verkaufsunterlagen keine Gewähr besteht. Verbindlich sind allein die in der schriftlichen Offerte bzw. in der Rechnung genannten Merkmale.
Hardwareprodukte
Hardware-Produktmängel sind vom Kunden innert 10 Tagen ab Erhalt des betreffenden Produkts schriftlich zu rügen. Nur frist- und formgerecht gerügte Mängel können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Grundlage sein für die Geltendmachung von Mängelrechten oder für die Erklärung des Vertragsrücktritts. Mangelhafte Hardware-Produkte werden nach frist- und formgerechter Mängelrüge von der Actra AG ersetzt oder repariert; die Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Die Actra AG gewährt keinerlei weitergehende Garantie für die Funktionalität oder die Tauglichkeit der gelieferten Hardware-Produkte; allenfalls vom Hersteller gewährte Garantien oder mit der Actra AG abgemachte Garantie und Wartungsverträge können vom Kunden jedoch direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Jede Haftung für Mangelfolgeschäden wie Datenverlust, Betriebsausfall, entgangenen Gewinn etc. ist vollumfänglich ausgeschlossen. Jeder Anspruch des Kunden auf die Geltendmachung von Mängelrechten erlischt, sofern das betreffende Produkt ohne Zustimmung der Actra AG verändert oder repariert wurde, oder wenn das Produkt unsachgemäss gehandhabt bzw. nicht gemäss den Instruktionen in der Bedienungsanleitung gewartet wurde.
Softwareprodukte
Mängel an den Datenträgern von Software-Produkten sind vom Kunden innert 10 Tagen ab Erhalt des betreffenden Produkts schriftlich zu rügen. Nur frist- und formgerecht gerügte Mängel können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Grundlage sein für die Geltendmachung von Mängelrechten oder für die Erklärung des Vertragsrücktritts. Mangelhafte Datenträger werden nach frist- und formgerechter Mängelrüge von der Actra AG ersetzt oder repariert; die Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass Software aufgrund ihrer Komplexität naturgemäss fehlerbehaftet ist, leistet die Actra AG keinerlei Gewähr für die Funktionalität, die Fehlerfreiheit oder die Tauglichkeit der gelieferten Software-Produkte. Jede Haftung für Mangelhaftigkeit und für Mangelfolgeschäden wie Datenverlust, Betriebsausfall, entgangenen Gewinn etc. ist vollumfänglich ausgeschlossen.
Mängel an Dienstleistungen
Begründete und von der Actra AG verantwortete Mängel müssen innert Monatsfrist nach Projektabnahme reklamiert werden. Die Actra AG bietet dann kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitere Gewährleistungsansprüche sind Wegbedingungen, ausser bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit von der Actra AG. Eine über den Wert der Ware oder Dienste hinausgehende Haftung für direkten und indirekten Schaden aus Mängeln (Schadenersatzansprüchen) kann nicht geltend gemacht werden.
Lizenz- und Nutzungsverträge für Software
Sofern und soweit für die Nutzung der von der Actra AG vertriebenen Software aufgrund der vom Hersteller, Urheber oder Lieferanten aufgestellten Offertebedingungen der Abschluss eines Lizenzvertrags oder eines anderen Nutzungsvertrags erforderlich ist, beinhaltet die vom Kunden an die Actra AG gerichtete Produktbestellung eine Ermächtigung, aufgrund welcher die Actra AG dazu autorisiert ist, die erforderlichen Verträge im Namen des Kunden mit dem betreffenden Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software zu den von diesem offerierten Bedingungen abzuschliessen. Ein entsprechendes Vertragsverhältnis kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und dem betreffenden Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software zustande; die Actra AG ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Dementsprechend richten sich allfällige Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit der Software ausschliesslich gegen den betreffenden Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software. Je nach Art der vom Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software aufgestellten Offertebedingungen und je nach Art der zwischen dem Kunden und der Actra AG vereinbarter Lieferung kann es (namentlich bei Software, die nicht durch die Actra AG installiert wird) notwendig sein, dass der Kunde selbst für das Zustandekommen des erforderlichen Lizenz- oder Nutzungsvertrags besorgt ist. Es ist allein die Sache des Kunden, die erforderlichen Schritte vorzunehmen; die Actra AG übernimmt keine diesbezügliche Haftung oder Verpflichtung. Der Kunde anerkennt, dass er die von der Actra AG gelieferte Software nur zur Nutzung im Rahmen der vom Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software aufgestellten Bedingungen zur Verfügung gestellt erhält. Der Kunde bestätigt, diese Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Es besteht namentlich kein Anspruch auf Erwerb von Eigentum oder Urheberrechten an der Software oder an Teilen derselben.
Installation
Alle von der Actra AG im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten erbrachten Dienstleistungen wie namentlich Unterstützung bei oder Übernahme von Transport oder Installation der Produkte sowie Instruktion und Support werden dem Kunden im Nachhinein zu den üblichen Stundenansätzen von der Actra AG in Rechnung gestellt, sofern diese Leistungen nicht im Rahmen eines Service-Dienstleistungsvertrags erbracht werden.
Falls die Actra AG Software oder Hardware installieren soll, ist der Kunde dazu verpflichtet, alle auf dem betreffenden EDV-System vorhandenen Daten vorgängig zu sichern. Die Actra AG haftet nicht für die Folgen eines allfälligen Datenverlusts, und zwar auch dann nicht, wenn ein solcher Datenverlust durch ein von der Actra AG zu vertretendes Fehlverhalten verursacht wurde.
Liefertermine Hard- und Software
Vereinbarte Liefertermine gelten generell als Fälligkeitstermine, aber nicht als Fixtermine im Sinne von Art. 108 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts. Ein vereinbarter Liefertermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Kunde ausdrücklich wünscht, dass die Lieferung genau an dem genannten Termin oder bis zu demselben erfolgen soll, und dies auf der von der Actra AG ausgestellter Bestellungsbestätigung so festgehalten ist. Falls es sich aufgrund von Lieferungsengpässen oder aus anderen Gründen ergibt, dass die Actra AG nicht innert 30 Tagen ab dem vereinbarten Liefertermin (Fälligkeitstermin im oben ausgeführten Sinne) liefern kann, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und allenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Alle weitergehenden Ansprüche, wie namentlich Ersatz für Verspätungsschaden oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Liefertermine Dienstleistungen
Feste schriftlich vereinbarte Liefertermine gelten so lange, als der Auftraggeber seinerseits benötigte Unterlagen zur Verfügung stellt und vereinbarte Termine einhält. Überschreiten eines Liefertermins wegen Ursachen, für welche die Actra AG kein Verschulden trifft, berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Actra AG für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Projektabnahme
Nimmt der Auftraggeber das Projekt nicht innert 30 Tagen nach bekanntgegebener Fertigstellung ab, so ist die Actra AG berechtigt, abzurechnen und die Daten auf Rechnung des Auftraggebers aufzubewahren.
Projektabbruch
Falls ein bereits erteilter Auftrag während der Erstellung storniert oder gekündigt wird, ist die Actra AG berechtigt, den aufgelaufenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Verantwortlichkeit des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist für den Inhalt seines Internetauftrittes alleine verantwortlich. Stellt der Auftraggeber der Actra AG Material oder Inhalte zur Verfügung, welche platziert werden sollen, garantiert der Auftraggeber, dass alles zur Verfügung gestellte Material in keiner Art und Weise Rechte von Dritten verletzt. Für Verletzungen von Urheberrechten durch den Auftraggeber kann die Actra AG nicht haftbar gemacht werden.
Domain Registrierung (www-Adresse)
SWITCH für .ch / .li Domains
Die Actra AG veranlasst Registrierungen und Änderungen von .ch/.li Domains bei der SWITCH kostenfrei, sofern ein Projektauftrag zur Erstellung einer Website durch die Actra AG besteht. Die seitens SWITCH entstehenden Gebühren fallen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers und werden diesem direkt durch die SWITCH in Rechnung gestellt.
Domain Registrierungsstelle für andere Domainendungen
Die Actra AG veranlasst die Registrierung und Änderungen von anderen Domainendungen über eine Partnerfirma gemäss aktueller Preisliste. Die seitens der Partnerfirma entstehenden Gebühren fallen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers und werden diesem durch die Actra AG verrechnet.
Freelancer und Partnerfirmen
Je nach Projektumfang und Aufgabenstellung kann die Actra AG Dienstleistungen von freischaffenden Mitarbeitern (Freelancer) oder Partnerfirmen beziehen und diesen die Erfüllung einzelner Teilaufgaben übertragen.
Arbeitskontrollen
Ausdrucke, Testaufschaltungen usw. sind vom Auftraggeber sorgfältig auf Korrektheit zu prüfen; ein Gut zum Druck oder Gut zum Bildschirm ist eine verbindliche Erklärung zur Korrektheit einer Arbeit. Die Actra AG haftet nicht für vom Auftraggeber übersehenen Fehler.
Mehraufwand
Vom Auftraggeber verursachter Mehraufwand infolge Überarbeitung oder Abänderung des Projektauftrages, z.B. der Struktur eines Internetauftrittes, wird von der Actra AG zusätzlich verrechnet. Der Auftraggeber kann eine kostenpflichtige Zusatzbudgetierung verlangen. Textbearbeitungen und Optimierungen in normalem Rahmen sind von obigen Regeln ausgenommen, ausser wenn ausdrücklich die Anlieferung fertig redigierter Texte vereinbart wurde. Werden Bildmaterial und anderes nicht in der vereinbarten Qualität zur Verfügung gestellt, so kann die Actra AG den dadurch verursachten Mehraufwand verrechnen.
Vorbehalte
Werden die von der Actra AG verrechneten Aufwände weder beanstandet noch bezahlt, ist die Actra AG berechtigt, nach schriftlicher und eingeschriebener Mahnung die Seiten eines gemäss Vertrages erstellten Internetauftritts zu deaktivieren. Nach erfolgter Bezahlung werden die Seiten unter Berechnung des der Actra AG entstandenen Aufwands wieder aktiviert.
Rechte an der Website
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der Internetauftritt des Auftraggebers, Eigentum von der Actra AG. Nach vollständiger Bezahlung gehen die Rechte an den Auftraggeber. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Reproduktion des Internetauftrittes zur kommerziellen Vermarktung seitens des Auftraggebers.
Verkaufspreis
Die Preisangaben in Katalogen, Inseraten und anderen Werbe- und Verkaufsunterlagen haben ausschliesslich orientierenden Charakter und sind nicht verbindlich. Verbindlich ist allein der Verkaufspreis, welcher von der Actra AG in der Auftragsbestätigung dem Kunden mitgeteilt wurde sowie der auf der Rechnung aufgeführte Preis. Die Auftragsbestätigung basiert auf dem mit dem Kunden zusammen definierten Leistungsumfang sowie der durch die Actra AG erstellte Aufwandkalkulation. Versand- und Lieferkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind im Produktpreis noch nicht eingeschlossen. Für jeden Kundenauftrag wird vorgängig eine Offerte erstellt. Die Offerte erfasst einen klar definierten Leistungsumfang. Wird dieser überschritten (z.B. durch Hinzufügen weiterer Seiten), wird der Aufwand zusätzlich nach üblichem Stundenlohn verrechnet. Nach Erteilung eines Auftrags kann auf Wunsch von der Actra AG nach Abnahme des Konzepts eine Anzahlung in Rechnung gestellt werden. Der Restbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Aufschalten des Internetauftritts zu bezahlen.
Zahlungsbedingungen und Inkasso-Kosten
Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% pro Jahr zu bezahlen. Zudem hat die Actra AG Anspruch auf Erstattung von Unkosten für Mahnungen und andere Umtriebe, namentlich auch auf Erstattung der Kosten der von der Actra AG allenfalls für das Inkasso beigezogenen externen Rechtsberater und Dienstleister. Die Actra AG behält sich zudem das Recht vor, nach erfolgloser Mahnung und Fristansetzung vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferten Produkte zurückzufordern und weiteren Schadenersatz geltend zu machen.
Anerkennung dieser AGB
Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung der Geschäftsbedingungen der Actra AG durch den Auftraggeber ein.
Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Rümlang.
Stand der AGB per 31. Juli 2008