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Allgemein
- 1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind für das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Actra AG und ihren Geschäftspartnern gültig.
- 1.2 Die überwiegende Verwendung der männlichen Schreibweise dient lediglich zur besseren und schnelleren Lesbarkeit. In allen Fällen gilt selbstverständlich jeweils die weibliche und männliche Form.
Werbe- und Verkaufsunterlagen
- 2.1 Die Beschreibung der Produkte und Dienstleistungen in Broschüren, Flyern, Katalogen, Inseraten, Webseiten und anderen Werbe- und Verkaufsunterlagen hat ausschliesslich orientierenden Charakter und beinhaltet in keiner Weise eine verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
- 2.2 Alle diese Beschreibungen sowie die Produkte und Dienstleistungen selbst werden regelmässig angepasst oder weiterentwickelt, weshalb für die Aktualität und die inhaltliche Richtigkeit der einzelnen Werbe- und Verkaufsunterlagen keine Gewähr besteht. Verbindlich sind allein die in schriftlichen Offerten und Auftragsformularen genannten Merkmale.
Prüfung von Hardwareprodukten
- 3.1 Hardware-Produktmängel sind vom Kunden innert 10 Tagen ab Erhalt des betreffenden Produkts schriftlich zu rügen. Nur frist- und formgerecht gerügte Mängel können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Grundlage für die Geltendmachung von Mängelrechten oder für die Erklärung des Vertragsrücktritts sein.
- 3.2 Mangelhafte Hardware-Produkte werden nach frist- und formgerechter Mängelrüge von der Actra AG ersetzt oder repariert; die Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Die Actra AG gewährt keinerlei weitergehende Garantie für die Funktionalität oder die Tauglichkeit der gelieferten Hardware-Produkte. Allenfalls vom Hersteller gewährte Garantien oder mit der Actra AG abgemachte Garantie und Wartungsverträge können vom Kunden jedoch direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden.
- 3.3 Jede Haftung für Mangelfolgeschäden wie Datenverlust, Betriebsausfall, entgangenen Gewinn etc. ist vollumfänglich ausgeschlossen.
- 3.4 Jeder Anspruch des Kunden auf die Geltendmachung von Mängelrechten erlischt, sofern das betreffende Produkt ohne Zustimmung der Actra AG verändert oder repariert wurde, oder wenn das Produkt unsachgemäss gehandhabt bzw. nicht gemäss den Instruktionen in der Bedienungsanleitung gewartet wurde.
Prüfung von Softwareprodukten
- 4.1 Mängel an den Datenträgern von Software-Produkten sind vom Kunden innert 10 Tagen ab Erhalt des betreffenden Produkts schriftlich zu rügen. Nur frist- und formgerecht gerügte Mängel können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Grundlage sein für die Geltendmachung von Mängelrechten oder für die Erklärung des Vertragsrücktritts.
- 4.2 Mangelhafte Software-Produkte werden nach frist- und formgerechter Mängelrüge von der Actra AG ersetzt oder repariert; die Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass Software aufgrund ihrer Komplexität naturgemäss fehlerbehaftet ist, leistet die Actra AG keinerlei Gewähr für die Funktionalität, die Fehlerfreiheit oder die Tauglichkeit der gelieferten Software-Produkte. Jede Haftung für Mangelhaftigkeit und für Mangelfolgeschäden wie Datenverlust, Betriebsausfall, entgangenen Gewinn etc. ist vollumfänglich ausgeschlossen.
Prüfung von Dienstleistungen
- 5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, von der Actra AG gelieferte Arbeitsergebnisse umgehend entgegenzunehmen und Mängel innerhalb von längstens 30 Tagen mit einer genauen Beschreibung schriftlich zu rügen.
- 5.2 Gewährleistungsansprüche gelten als wegbedungen, ausser bei nachgewiesener Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Actra AG.
- 5.3 Als Mängel gelten nur Abweichungen der Arbeitsergebnisse von den vereinbarten und ausdrücklich zugesicherten Leistungsmerkmalen und Funktionalitäten. Konzeptionelle oder technische Änderungen im Rahmen der Umsetzung bleiben jederzeit vorbehalten.
- 5.4 Eine Gewährleistungspflicht besteht nur für Mängel, welche die Funktionsfähigkeit der Arbeitsergebnisse erheblich einschränken und die reproduzierbar sind.
- 5.5 Allfällige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind auf (kostenlose) Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Actra AG beschränkt.
- 5.6 Die Gewährleistung entfällt, sobald der Auftraggeber oder ein Dritter ohne ausdrückliche Zustimmung der Actra AG Änderungen an den Arbeitsergebnissen vornimmt.
Lizenz- und Nutzungsverträge für Software
- 6.1 Sofern und soweit für die Nutzung der von der Actra AG vertriebenen Software aufgrund der vom Hersteller, Urheber oder Lieferanten aufgestellten Offertenbedingungen der Abschluss eines Lizenzvertrags oder eines anderen Nutzungsvertrags erforderlich ist, beinhaltet die vom Kunden an die Actra AG gerichtete Produktbestellung eine Ermächtigung, aufgrund welcher die Actra AG dazu autorisiert ist, die erforderlichen Verträge im Namen des Kunden mit dem betreffenden Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software zu den von diesem offerierten Bedingungen abzuschliessen. Ein entsprechendes Vertragsverhältnis kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und dem betreffenden Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software zustande; die Actra AG ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt.
- 6.2 Dementsprechend richten sich allfällige Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit der Software ausschliesslich gegen den betreffenden Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software. Je nach Art der vom Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software aufgestellten Offertenbedingungen und je nach Art der zwischen dem Kunden und der Actra AG vereinbarter Lieferung kann es (namentlich bei Software, die nicht durch die Actra AG installiert wird) notwendig sein, dass der Kunde selbst für das Zustandekommen des erforderlichen Lizenz- oder Nutzungsvertrags besorgt ist.
- 6.3 Es ist allein die Sache des Kunden, die erforderlichen Schritte vorzunehmen; Actra AG übernimmt keine diesbezügliche Haftung oder Verpflichtung. Der Kunde anerkennt, dass er die von der Actra AG gelieferte Software nur zur Nutzung im Rahmen der vom Hersteller, Urheber oder Lieferanten der Software aufgestellten Bedingungen zur Verfügung gestellt erhält. Der Kunde bestätigt, diese Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Es besteht namentlich kein Anspruch auf Erwerb von Eigentum oder Urheberrechten an der Software oder an Teilen derselben.
Installation
- 7.1 Alle von der Actra AG im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten erbrachten Dienstleistungen wie namentlich Unterstützung bei oder Übernahme von Transport oder Installation der Produkte sowie Instruktion und Support werden dem Kunden im Nachhinein zu den üblichen Stundenansätzen von der Actra AG in Rechnung gestellt, sofern diese Leistungen nicht im Rahmen eines Service-Dienstleistungsvertrags erbracht werden.
- 7.2 Falls die Actra AG Software oder Hardware installieren soll, ist der Kunde dazu verpflichtet, alle auf dem betreffenden EDV-System vorhandenen Daten vorgängig zu sichern. Die Actra AG haftet nicht für die Folgen eines allfälligen Datenverlusts, und zwar auch dann nicht, wenn ein solcher Datenverlust durch ein von der Actra AG zu vertretendes Fehlverhalten verursacht wurde.
Liefertermine Hard- und Software
- 8.1 Vereinbarte Liefertermine gelten generell als Fälligkeitstermine, aber nicht als Fixtermine im Sinne von Art. 108 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts. Ein vereinbarter Liefertermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Kunde ausdrücklich wünscht, dass die Lieferung genau an dem genannten Termin oder bis zu demselben erfolgen soll, und dies auf der von der Actra AG ausgestellter Bestellungsbestätigung so festgehalten ist.
- 8.2 Falls es sich aufgrund von Lieferungsengpässen oder aus anderen Gründen ergibt, dass Actra AG nicht innert 30 Tagen ab dem vereinbarten Liefertermin (Fälligkeitstermin im oben ausgeführten Sinne) liefern kann, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und allenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.
- 8.3 Alle weitergehenden Ansprüche, wie namentlich Ersatz für Verspätungsschaden oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Liefertermine Dienstleistungen
- 9.1 Sämtliche vereinbarten Termine sind Zieltermine. Die Actra AG wird versuchen die Zieltermine nach Möglichkeit einzuhalten. Für Verzögerungen, die nicht auf ein Verhalten der Actra AG zurückzuführen oder ihr zurechenbar sind, haftet die Actra AG nicht. Ist der Auftraggeber oder eine Drittpartei mit Vorleistungen in Verzug, haftet die Actra AG nicht für dadurch verursachte Verzögerungen.
- 9.2 Die Actra AG wird in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung des Auftraggebers in Verzug gesetzt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Actra AG im Verzugsfall eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber gegen Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Vorschüsse werden mit der geschuldeten Vergütung verrechnet. Ansprüche auf Ersatz für Verspätungsschaden und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
- 9.3 Der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet, der Actra AG rechtzeitig sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung erfolgt in einem von der Actra AG vorgegebenen Format (grundsätzlich in elektronischer Form). Mehraufwand infolge von Bearbeitungen und Konvertierungen durch die Actra AG sind vergütungspflichtig.
Domain Registrierung (www-Adresse)
- 10.1 Die Actra AG veranlasst Registrierungen und Änderungen von .ch/.li Domains bei der SWITCH kostenfrei, sofern ein Projektauftrag zur Erstellung einer Website durch die Actra AG besteht. Die seitens SWITCH entstehenden Gebühren fallen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers und werden diesem direkt durch die SWITCH in Rechnung gestellt.
- 10.2 Die Actra AG veranlasst die Registrierung und Änderungen von anderen Domainendungen über eine Partnerfirma gemäss aktueller Preisliste. Die seitens der Partnerfirma entstehenden Gebühren fallen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers und werden diesem durch die Actra AG verrechnet.
Freelancer und Partnerfirmen
- 11.1 Je nach Projektumfang und Aufgabenstellung kann die Actra AG Dienstleistungen von freischaffenden Mitarbeitern (Freelancer) oder Partnerfirmen beziehen und diesen die Erfüllung einzelner Teilaufgaben übertragen.
- 11.2 Verträge mit Dritten schliesst der Auftraggeber in der Regel direkt mit diesen ab.
Arbeitskontrollen
- 12.1 Ausdrucke, Testaufschaltungen usw. sind vom Auftraggeber sorgfältig auf Korrektheit zu prüfen; ein Gut zum Druck oder Gut zum Bildschirm ist eine verbindliche Erklärung zur Korrektheit einer Arbeit. Die Actra AG haftet nicht für vom Auftraggeber übersehenen Fehler.
Abrechnung von Dienstleistungen
- 13.1 Abweichende ausdrückliche Vereinbarung vorbehalten, rechnet die Actra AG ihre Leistungen nach dem effektiven Aufwand ab.
- 13.2 Die Abrechnung erfolgt basierend auf den in der Offerte genannten Stunden- oder Tagessätzen und Entschädigungen (insbesondere für Spesen und Auslagen).
- 13.3 Kostenangaben in Offerten stellen Schätzungen dar. Wird während der Projektabwicklung absehbar, dass die vereinbarten Leistungen nicht im Rahmen der geschätzten Kosten erbracht werden können, wird die Actra AG den Auftraggeber umgehend informieren und ihm in der Folge eine angepasste Offerte (unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Mehraufwands) unterbreiten. Der Auftraggeber hat das Recht, die angepasste Offerte anzunehmen, oder das Projekt gegen Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen abzubrechen; bereits geleistete Vorschüsse werden mit der geschuldeten Vergütung verrechnet.
Mehraufwand
- 14.1 Wünscht der Auftraggeber während der Projektabwicklung Änderungen an den vereinbarten Leistungen oder erteilt er Anweisungen für die Projektabwicklung, die zu einem Mehraufwand führen, ist der Auftraggeber in jedem Fall zur Vergütung des entsprechenden effektiven Mehraufwands verpflichtet. Die Actra AG wird den Auftraggeber im Falle von Projektänderungen mit Kostenfolgen auf die Mehrkosten aufmerksam machen.
Projektabbruch
- 15.1 Bei Projektabbruch, gleich aus welchem Grund, sind die bis dahin erbrachten Leistungen der Actra AG durch den Auftraggeber in jedem Fall zu vergüten. Weitergehende Ansprüche der Actra AG bleiben vorbehalten.
- 15.2 Bezahlte Vorschüsse werden im Fall des Projektabbruchs mit der geschuldeten Vergütung verrechnet.
Projektabnahme
- 16.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, von der Actra AG gelieferte Arbeitsergebnisse umgehend entgegenzunehmen, innerhalb von längstens 30 Tagen zu prüfen und gegenüber der Actra AG schriftlich die Abnahme zu erklären. Meldet der Auftraggeber festgestellte Mängel nicht mit der Abnahme oder innerhalb der Prüfungsfrist, gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen. Festgestellte Mängel müssen vom Auftraggeber ausreichend beschrieben werden, damit die Actra AG den Mangel nachvollziehen kann.
- 16.2 Teillieferungen sind zulässig und bleiben vorbehalten.
- 16.3 Nimmt der Auftraggeber das Projekt nicht innert 30 Tagen nach Ablieferung ab, so ist die Actra AG berechtigt, abzurechnen und die Daten auf Rechnung des Auftraggebers aufzubewahren.
Rechte an Arbeitsergebnissen
- 17.1 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte (einschliesslich der Rechte am Geistigen Eigentum, wie Urheberrechte) an Arbeitsergebnissen im Eigentum der Actra AG und ist die Actra AG nicht zur Herausgabe von Arbeitsergebnissen verpflichtet. Mit der vollständigen Bezahlung gehen die Rechte an den Auftraggeber; abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bleiben vorbehalten.
- 17.2 Soweit für die Nutzung der Arbeitsergebnisse Rechte Dritter erforderlich sind, wird die Actra AG den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweisen. Der Auftraggeber wird die erforderlichen Rechte bei den Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einholen.
- 17.3 Die Actra AG ist berechtigt, Angaben zum Projekt und die Arbeitsergebnisse ausschnittsweise als Referenz zu verwenden und öffentlich (insbesondere auch im Internet) zu zeigen. Ein ausdrücklicher schriftlicher Widerspruch des Auftraggebers bleibt vorbehalten.
- 17.4 Die Rechte der vom Auftraggeber gelieferten Inhalte und Informationen verbleiben bei den entsprechenden Rechteinhabern.
Verkaufspreis
- 18.1 Die Preisangaben in Katalogen, Inseraten und anderen Werbe- und Verkaufsunterlagen haben ausschliesslich orientierenden Charakter und sind nicht verbindlich. Verbindlich sind allein der Verkaufspreis, welcher von der Actra AG in der Auftragsbestätigung dem Kunden mitgeteilt wurde sowie der auf der Rechnung aufgeführte Preis. Die Auftragsbestätigung basiert auf dem mit dem Kunden zusammen definierten Leistungsumfang sowie der durch die Actra AG erstellte Aufwandkalkulation.
- 18.2 Versand- und Lieferkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind im Produktpreis noch nicht eingeschlossen. Für jeden Kundenauftrag wird vorgängig eine Offerte erstellt. Die Offerte erfasst einen klar definierten Leistungsumfang. Wird dieser überschritten (z.B. durch Hinzufügen weiterer Seiten), wird der Aufwand zusätzlich nach üblichem Stundenlohn verrechnet. Nach Erteilung eines Auftrags kann auf Wunsch von der Actra AG nach Abnahme des Konzepts eine Anzahlung in Rechnung gestellt werden. Der Restbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Aufschalten des Internetauftritts zu bezahlen.
Zahlungsbedingungen und Inkasso-Kosten
- 19.1 Soweit der Auftraggeber verpflichtet ist, einen Vorschuss zu leisten, ist die Actra AG nicht verpflichtet, vor Eingang des vollen Vorschusses mit der Leistungserbringung anzufangen oder damit fortzufahren.
- 19.2 Die Zahlungsfristen für Rechnungen ergeben sich aus den Angaben in den jeweiligen Rechnungen. Fehlt eine konkrete Angabe, so beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage.
- 19.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% pro Jahr zu bezahlen. Zudem hat die Actra AG Anspruch auf Erstattung von Unkosten für Mahnungen und andere Umtriebe, namentlich auch auf Erstattung der Kosten der von der Actra AG allenfalls für das Inkasso beigezogenen externen Rechtsberater und Dienstleister.
- 19.4 Die Actra AG behält sich zudem das Recht vor, nach erfolgloser Mahnung und Fristansetzung vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferten Produkte zurückzufordern und weiteren Schadenersatz geltend zu machen.
- 19.5 Werden fällige Rechnungen der Actra AG vom Auftraggeber weder beanstandet noch bezahlt, ist die Actra AG berechtigt, nach schriftlicher Mahnung einen von der Actra AG im Auftrag des Auftraggebers erstellten Internetauftritt zu deaktivieren. Nach erfolgter Bezahlung wird die Website unter Berechnung des der Actra AG entstandenen Aufwands wieder aktiviert.
- 19.6 Der Actra AG steht als Sicherheit bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Leistungen ein Retentionsrecht an den Sachen (Unterlagen, Daten etc.) des Auftraggebers zu, die sich im Besitz der Actra AG befinden.
- 19.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen die Actra AG mit geschuldeten Vergütungen zu verrechnen.
Haftung
- 20.1 Der Auftraggeber ist für den Inhalt seines Internetauftrittes alleine verantwortlich. Stellt der Auftraggeber der Actra AG Material oder Inhalte zur Verfügung, welche platziert werden sollen, garantiert der Auftraggeber, dass alles zur Verfügung gestellte Material in keiner Art und Weise Rechte von Dritten verletzt.
- 20.2 Für Verletzungen von Geistigem Eigentum durch den Auftraggeber kann die Actra AG nicht haftbar gemacht werden.
- 20.3 Sollten Dritte gegen die Actra AG Ansprüche wegen Material oder Inhalten geltend machen, die vom Auftraggeber geliefert wurden, so wird der Auftraggeber die Actra AG freistellen und schadlos halten.
- 20.4 Die Actra AG haftet nicht für das Verhalten des Auftraggebers oder für das Verhalten von Dritten.
- 20.5 Der Auftraggeber ist in eigener Verantwortung zur Datensicherung verpflichtet. Die Actra AG haftet nicht für Datenverluste.
- 20.6 Die Haftung der Actra AG, gleich aus welchem Grund (und insbesondere einschliesslich allfälliger Gewährleistungsansprüche), ist in ihrer Gesamtheit beschränkt auf den Wert der von der Actra AG erbrachten Leistungen und/oder gelieferten Waren. Die Haftung für Folgeschäden (indirekte Schäden) wird ausgeschlossen.
Datenschutz
- 21.1 Alle Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten, die sich die Actra AG und der Kunde bzw. Auftraggeber als Vertragsparteien zur Verfügung stellen oder von denen sie in Zusammenhang mit einem Auftrag Kenntnis erhalten sind geheim zu halten und dürfen nur in Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verwendet werden. Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist nur denjenigen Mitarbeitern und beigezogenen Dritten (inkl. Deren Mitarbeitern) zu gestatten, die zur Erfüllung Zugang benötigen und dieser oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstellt sind.
- 21.2 Insbesondere dürfen solche vertrauliche Informationen weder in irgendeiner Form veröffentlich oder zitiert werden, noch darf eine Partei diese Dritten (ausgenommen zur Auftragserfüllung) preisgeben. Die in dieser Ziffer geregelte Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung eines Vertrages aufrecht.
- 21.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetze (insbesondere des Schweizerischen Datenschutzgesetzes) zu beachten und die Actra AG entsprechend zu instruieren. Die Actra AG bearbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich gestützt auf Art. 10a DSG (Datenbearbeitung im Auftrag). Sollten Dritten Ansprüche gegen die Actra AG geltend machen, wird der Auftraggeber die Actra AG freistellen und schadlos halten.
Änderung dieser AGB
- 22.1 Actra AG kann ihre AGB jederzeit ohne die Angabe von Gründen ändern. Die jeweils verbindliche Fassung der AGB ist auf der Website www.actra.ch einsehbar und auf Wunsch in Papierform zustellbar. Es gelten die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen der Actra AG geltenden AGB.
Vertragsänderungen
- 23.1 Änderungen, Ergänzungen oder eine Vereinbarung über eine Aufhebung eines individuellen Vertrages zwischen der Actra AG und dem Kunden bzw. Auftraggeber bedürfen der Schriftform.
Salvatorische Klausel
- 24.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Anerkennung dieser AGB
- 25.1 Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung der Geschäftsbedingungen der Actra AG durch den Auftraggeber ein.
Gerichtsstand
- 26.1 Erfüllungsort ist unter Vorbehalt abweichender Vereinbarung der Sitz der Actra AG.
- 26.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Zürich.
Stand der AGB per 13. Dezember 2011