One-Stop-Shop (OSS)
Muss ich unsere an Kunden in Deutschland erbrachten Dienstleistungen in Deutschland versteuern? Was ist das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren?
Ausländische Umsatzsteuern abliefern
Im letzten Blog-Beitrag vom 1. November 2025 habe ich mich mit den Möglichkeiten zur Rückforderung von in Deutschland bezahlten Umsatzsteuern befasst.
Bei meinen Recherchen zu dem Artikel bin ich auch über den Begriff MOSS/OSS gestolpert
MOSS / OSS
Bis Juni 2021 galt das Mini One-Stop-Shop (MOSS) Verfahren. Dieses hatte den Zweck, die USt-Abrechnung für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU zu vereinfachen.
Seit Juli 2021 gilt das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren.
Das OSS-Verfahren betrifft primär Leistungen an Privatpersonen (B2C) und wird für uns als Schweizer IT-Dienstleister in der Regel nicht relevant, solange wir unsere Programmierleistungen ausschliesslich an Firmen (Unternehmen) in Deutschland erbringen (B2B).
B2B-Leistungen
Wenn wir Programmierleistungen an deutsche Firmen erbringen, gilt das Empfängerortsprinzip (B2B-Regelungen):
- Leistungsort: Der Ort der Dienstleistung ist der Sitz des Empfängers (Deutschland).
- Steuerpflicht: Die Steuerschuld geht auf den deutschen Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren).
- Unsere Rechnung: Wir stellen eine Nettorechnung ohne Schweizer MwSt. aus und weisen auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) hin.
- OSS-Relevanz: Das OSS-Verfahren findet hier keine Anwendung.
B2C-Leistungen
Das OSS-Verfahren wird für uns relevant, wenn wir elektronische Dienstleistungen (z.B. Hosting, E-Mail-Dienste, Software-Abos, Bereitstellung von Websites) direkt an Privatpersonen (B2C) in der EU erbringen.
- Leistungsort: Elektronische Dienstleistungen an B2C-Kunden sind immer dort steuerbar, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat. Für einen Privatkunden in Belgien stellen wir also belgische Umsatzsteuer (21%) in Rechnung, für einen Privatkunden in Deutschland deutsche Umsatzsteuer (19%).
- Keine Bagatellgrenze: Die Schwelle von EUR 10'000 pro Jahr gilt nur für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Für uns als Schweizer Unternehmen gibt es keine solche Grenze: Die Steuerpflicht besteht ab dem ersten Euro.
- Schweizer Sicht: Auch nach Schweizer Recht gilt das Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Die Leistung gilt als im Ausland erbracht, es fällt keine Schweizer MwSt. (8.1%) an. In der Schweizer MWST-Abrechnung deklarieren wir den Umsatz als Leistung im Ausland.
- Kein Reverse-Charge: Privatpersonen und andere Nichtunternehmer können die Steuerschuld nicht übernehmen. Ein Hinweis auf Reverse-Charge ist bei B2C-Rechnungen deshalb falsch, ebenso eine Rechnung ganz ohne Umsatzsteuer.
- Vorteil durch OSS: Statt uns in jedem einzelnen EU-Land, in dem wir Privatkunden haben (Deutschland, Österreich, Belgien etc.), separat umsatzsteuerlich registrieren zu müssen, können wir uns einmalig für das OSS-Verfahren (Nicht-EU-Regelung) in einem EU-Land unserer Wahl registrieren. Über dieses einzige Portal melden und bezahlen wir die USt für alle EU-Staaten, jeweils zum Steuersatz des Wohnsitzlandes des Kunden.
Nicht jede IT-Leistung ist eine elektronische Dienstleistung. Als elektronisch gelten Leistungen, die über das Internet erbracht werden und weitgehend automatisiert ablaufen. Individuelle Programmierung oder Beratung mit wesentlichem persönlichem Aufwand fällt in der Regel nicht darunter. Für solche Leistungen an Privatpersonen kann der Leistungsort nach EU-Recht anders liegen. Im Zweifelsfall lohnt sich eine Abklärung mit einer Steuerberatung.
Zu den B2C-Kunden zählen nicht nur Privatpersonen, sondern alle Nichtunternehmer. Dazu gehören insbesondere gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere Non-Profit-Organisationen ohne USt-IdNr., die die Leistung für ihre nichtunternehmerische Tätigkeit beziehen. Sie sind wie Privatpersonen zu behandeln: Es gilt die Umsatzsteuer ihres Sitzlandes, Reverse-Charge ist nicht möglich.
Ist der Kunde ein Unternehmen (z.B. mit gültiger USt-IdNr., prüfbar über VIES), gelten weiterhin die B2B-Regeln mit Reverse-Charge. Das gilt auch für Vereine, die mit gültiger USt-IdNr. für ihren unternehmerischen Bereich einkaufen.
OSS-Registrierung (Nicht-EU-Regelung)
Als Schweizer Unternehmen können wir uns für das OSS-Verfahren in einem EU-Mitgliedsstaat (z.B. Deutschland) registrieren und melden und bezahlen die B2C-Umsatzsteuer für alle EU-Länder über ein Portal. Dies ist die einfachste und gängigste Methode.
- Zugang zum BOP: In Deutschland läuft das Verfahren elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das BZStOnline-Portal (BOP). Ohne deutsche Steuernummer beantragen wir zuerst mit dem Formular "Antrag zur Nutzung BOP" eine BZSt-Nummer. Mit dieser und dem zugestellten Zugangscode erstellen wir im BOP ein Benutzerkonto samt Zertifikat. Die einzelnen Schritte und das Formular finden sich auf der Seite BZSt: Elektronische Datenübermittlung.
- Antrag: Nach dem Login reichen wir im BOP die "Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der Sonderregelung" ein. Ein Fiskalvertreter ist nicht nötig.
- Beginn: Die Registrierung gilt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Quartals, das auf den Antrag folgt. Wer schon vorher B2C-Umsätze in der EU hat, sollte sich deshalb möglichst früh registrieren.
- Erklärung: Pro Quartal reichen wir eine OSS-Steuererklärung ein, aufgeteilt nach EU-Mitgliedstaat, und bezahlen die Steuer in Euro an das BZSt. Die Erklärung ist auch ohne Umsätze im Quartal einzureichen.
Weitere Informationen: BZSt: One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung.
Lokale Registrierung
Alternativ könnten wir uns auch separat in jedem EU-Land registrieren, in dem wir USt-pflichtige B2C-Dienstleistungen erbringen. Dies würde den Verwaltungsaufwand jedoch stark erhöhen.
Fazit
- Bei B2B-Leistungen an Empfänger in der EU können wir das Reverse-Charge-Verfahren (Netto-Verrechnung) anwenden.
- Bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen und andere Nichtunternehmer (z.B. gemeinnützige Vereine) in der EU stellen wir ab dem ersten Euro die Umsatzsteuer des Wohnsitz- bzw. Sitzlandes des Kunden in Rechnung und liefern sie über das OSS-Verfahren ab. Eine Bagatellgrenze gibt es für Schweizer Unternehmen nicht.