One-Stop-Shop (OSS)

Muss ich unsere an Kunden in Deutschland erbrachten Dienstleistungen in Deutschland versteuern? Was ist das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren?

Ausländische Umsatzsteuern abliefern

Im letzten Blog-Beitrag vom 1. November 2025 habe ich mich mit den Möglichkeiten zur Rückforderung von in Deutschland bezahlten Umsatzsteuern befasst.

Bei meinen Recherchen zu dem Artikel bin ich auch über den Begriff MOSS/OSS gestolpert

MOSS / OSS

Bis Juni 2021 galt das Mini One-Stop-Shop (MOSS) Verfahren. Dieses hatte den Zweck, die USt-Abrechnung für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU zu vereinfachen.

Seit Juli 2021 gilt das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren.

Das OSS-Verfahren betrifft primär Leistungen an Privatpersonen (B2C) und wird für uns als Schweizer IT-Dienstleister in der Regel nicht relevant, solange wir unsere Programmierleistungen ausschliesslich an Firmen (Unternehmen) in Deutschland erbringen (B2B).

B2B-Leistungen

Wenn wir Programmierleistungen an deutsche Firmen erbringen, gilt das Empfängerortsprinzip (B2B-Regelungen):

  • Leistungsort: Der Ort der Dienstleistung ist der Sitz des Empfängers (Deutschland).
  • Steuerpflicht: Die Steuerschuld geht auf den deutschen Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren).
  • Unsere Rechnung: Wir stellen eine Nettorechnung ohne Schweizer MwSt. aus und weisen auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) hin.
  • OSS-Relevanz: Das OSS-Verfahren findet hier keine Anwendung.

B2C-Leistungen

Das OSS-Verfahren wird für uns erst relevant, wenn wir elektronische Dienstleistungen (was Programmierung, Hosting, Software-Abos, etc. umfasst) direkt an Privatpersonen (B2C) in der EU (z.B. Deutschland) erbringen.

  • Definition: Elektronische Dienstleistungen an B2C-Kunden sind immer dort steuerbar, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat. Das bedeutet, wir müssten deutsche Umsatzsteuer (VAT) in Rechnung stellen.
  • Pflicht: Sobald unser gesamter B2C-Umsatz mit elektronischen Dienstleistungen in der EU die Bagatellgrenze von EUR 10'000 pro Jahr übersteigt, müssen wir die USt im Wohnsitzland des Kunden abführen.
  • Vorteil durch OSS: Statt uns in jedem einzelnen EU-Land, in dem wir Privatkunden haben (Deutschland, Österreich, Frankreich etc.), separat umsatzsteuerlich registrieren zu müssen, können wir uns einmalig für das OSS-Verfahren (Nicht-Unionsregelung) in einem EU-Land unserer Wahl registrieren. Über dieses einzige Portal melden und bezahlen wir die USt für alle EU-Staaten.

OSS-Registrierung (Nicht-Unionsregelung)

Als Schweizer Unternehmen können wir uns für das OSS-Verfahren in einem EU-Mitgliedsstaat (z.B. Deutschland) registrieren und melden und bezahlen die B2C-Umsatzsteuer für alle EU-Länder über ein Portal. Dies ist die einfachste und gängigste Methode.

Lokale Registrierung

Alternativ könnten wir uns auch separat in jedem EU-Land registrieren, in dem wir USt-pflichtige B2C-Dienstleistungen erbringen. Dies würde den Verwaltungsaufwand jedoch stark erhöhen.

Fazit

  • Bei B2B-Leistungen an Empfänger in der EU können wir das Reverse-Charge-Verfahren (Netto-Verrechnung) anwenden.
  • Solange wir mit B2C-Leistungen an Empfänger in der EU die Bagatellgrenze von EUR 10'000 pro Jahr nicht überschreiten, müssen wir in der EU keine zusätzliche USt abliefern.